Definition Leitungswasserschaden:
Der Schaden durch Leitungswasser besteht aus Wasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig austritt. Planschwasser, Putzwasser oder von außen eindringendes Wasser ist hiermit nicht gemeint.
Definition Rohrbruch:
Versichert im Rahmen der Leitungswasserversicherung sind unter anderem Frost– und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung. Ein Rohr bricht, wenn durch die Veränderung des Werkstoffes die Funktion des Rohres in der Weise beeinträchtigt wird (Löcher oder Risse), dass die darin geleiteten Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können.
Die Definition schränkt daher ein: Eine Undichtigkeit, etwa ein Muffenversatz, eine Absenkung der Rohre, ein fehlender Gummiring etc. stellt keinen Rohrbruch dar.
Hier kann zwar Leitungswasser bestimmungswidrig austreten, und die Folgekosten sind zumeist versichert, die Beseitigung der Undichtgkeit in diesem Fall jedoch nicht.
Obliegenheitspflichten
Unterlagen:
Im Bereich Downloads finden Sie einige PDF-Dokumente, die Ihnen helfen sollen, den Schaden mit dem Versicherer abzuwickeln.
Es handelt sich dabei um Muster. Bitte informieren Sie sich bei ihrem Versicherer, ob die Dokumente ausreichend sind. Oft haben die Versicherungsgesellschaften eigene Vordrucke.