Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Am 1. Juli 1998 trat die Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustV) in Kraft trat. Ziel der Verordnung ist die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen.
Empfänger der Verordnung:
Gemäß § 3 der Verordnung ist nicht der Firmeninhaber, der Architekt oder Bauleiter für die Sicherheit an der Baustelle zuständig, sondern der Bauherr selbst. Er ist der Veranlasser eines Bauvorhabens und trägt daher die oberste Verantwortung.
BaustV §3 (1) Koordinierung:
Für Baustellen, an denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.Der Bauherr oder der von ihm nach §4 beauftragte Dritte kann die Aufgabe des Koordinators wahr nehmen.
Geeigneter Koordinator:
nach RAB 30 vom 27.03.2003 muss der Koordinator baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und eine ausreichende Berufserfahrung nachweisen.
Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse und die speziellen Koordinatorenkenntnisse sind nur durch spezielle Fortbildungen zu erlangen. Lassen Sie sich den Nachweis von Ihrem Koordinator vorlegen!
BaustV §4 Beauftragung:
Die Maßnahmen nach §2 und §3 Abs.1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu erfüllen.
Das bedeutet:
Kommt es zu Verletzungen, leider auch gelegentlich mit Todesfolge, so ist der Bauherr dafür verantwortlich, wenn kein geeigneter SiGe- Koordinator bestellt wurde.
Kosten für die Erstversorgung, weiterführende Spezialbehandlungen, Reha- Maßnahme bis hin zur Existenzsicherung des Verletzten bei Berufsunfähigkeit können dem Bauherrn angelastet werden, wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Strafrechtlich wird die Pflichtverletzung als Körperverletzung bis hin zur fahrlässigen Tötung verfolgt.
Die zuständigen Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt, die für die Kontrolle der Baustellen und der Einsetzung des Koordinators zuständig sind, prüfen verstärkt die Umsetzung der Baustellenverordnung.
Bei Nichtbeachtung der BaustV werden Bußgelder bis 5000,- € erhoben. Auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Baustellenverordnung steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn durch den Verstoß eine Lebens- oder Gesundheitsgefährdung eines Beschäftigten entsteht.
Bitte beachten Sie das hohe Haftungsrisiko.