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Schadensabwicklung im Beiratsverfahren

 

Bei großen oder nicht eindeutigen Sachschäden beuaftragt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Sachverständige, um die Schadenursache und die Schadenhöhe zu ermitteln. Im Berater- oder Beiratsverfahren soll der Sachverständige dann sowohl die Interessen des Versicherers als auch des Versicherungsnehmers vertreten, so dass man zu einer einvernehmlichen Regulierung kommt. 

 

Nun kommt es häufig vor, dass die Versicherungsnehmer nicht mit der dargestellten Schadensumme einverstanden sind. Das ist oftmals verständlich. Denn leider sind viele S(chw)achverständige auf dem Markt, die nur und alleine für Versicherungen arbeiten und Ihre Leistungen mit Pauschalhonoraren abrechnen, die sich an der Schadensumme anlehnen. 

 

Wie soll in so einem Fall eine gewissenhafte und belastbare Gutachtenerstellung möglich sein? Wie kann so garantiert werden, dass der Sachverständige notwendige Fort- und Weiterbildungen besucht?

 

Anwälte raten in diesem Fall oft zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die meisten Policen beinhalten jedoch auch die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens. Dazu später mehr. 

 

Leistungen im Beiratsverfahren:

  • Ortsermin mit detaillierter Schadenaufnahme mit Raumbuch, Aufmaß und Fotodokumentation
  • Vorbericht an den Versicherer mit Feststellung der Schadenursache, Reservemeldung, Feststellung der Versicherungssumme und Klärung weiterer, versicherungsrelevanter Fragen.
  • Abgrenzung zwischen Gebäude- und Hausratschaden
  • Klärung der Regressnahme
  • Abgrenzung zwischen Vorschäden Gebäude und schadenbedingter Schäden
  • Absprache mit dem Verischerungsnehmer hinsichtlich der weiteren Schadenbeseitigung
  • "Bindeglied" zwischen Regulierung und Versicherungsnehmer
  • Prüfen der Angebote und Rechnungen, Weiterleitung an den Verischerer zur schadenbedingten Auszahlung oder
  • Erstellen einer Kostenberechnung für den fiktiven Vergleich, wenn der Verischerungsnehmer, z.B. in einer anderen Form, selbst wieder aufbauen möchte. 

Das Sachverständigenverfahren

Im Gegensatz zu den Bedingungen der Haftpflichversicherung beinhalten die meisten deutschen Sachversicherer die Möglichkeit, das Sachverständigenverfahren einzuleiten. 

 

Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Die Parteien können das Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.

 

Für das Sachverständigenverfahren gilt:

  • Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen 
  • Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann

 

Inhalt der Gutachten im Sachverständigenverfahren:

  • Feststellung des Versicherungswertes und der etwaigen Unterversicherung
  • Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen, versicherten Sachen 
  • Neuwert zur Wiederbeschaffung der versicherten Sachen
  • Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
  • Feststellung der versicherten Kosten 
  • Feststellung des versicherten Mietausfalls 

 

Weichen die Feststellungen der beiden Sachverständigen voneinander ab, so entscheidet der Obmannüber die streitig gebliebenen Punkte.

Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (dies sind nach der Rechtsprechung Abweichungen von ± 15% der ermittelten Schadensumme).

 

Einige Versicherer übernehmen ab bestimmten Schadenshöhen die Kosten für den Sachverständigen des Versicherungs­nehmers sowie die Kostenanteile für den Obmann ganz oder bis zu einer definierten Entschädigungsgrenze.

 

 

Probleme des SV-Verfahrens

Das Hauptproblem bei Sachverständigenverfahren liegt oft in den unzureichenden Qualifikationen und Erfahrungen bei den beiden Sachverständigen bzw. dem Obmann. Oft ist zu sehen, dass Sachverständige aus einem anderen Bereich, z.B. Maschinen, plötzlich Hausratschäden beurteilen. Die "Alleskönner" bringen oft viel Unsicherheit in ein solches Verfahren, da die beiden Gutachten dann erheblich voneinander abweichen.

Über die berufliche Qualifikation wird in den Versicherungsbedingungen nichts weiter ausgeführt, d.h. jede Partei bestimmt ihren Sachverständigen. Sachverständige für Schäden an Gebäuden, die bei den Kammern öffentlich bestellt und vereidigt sind, haben oft keine Spezialkenntnisse in der Sachschadenbegutachtung, dieses Wissen wird in den Sachkundeprüfungen auch nicht abgefragt. Ein Grund hierfür ist sicherlich, dass Gerichte dieses Spezialwissen selten benötigen.

 

Häufig warten Versicherte die Vorlage des Gutachtens der Versicherung ab, um dann erst das Sachverständigenverfahren zu verlangen. Der Sachverständige wird sein erstes Gutachten natürlich verteidigen. Es wird dann häufig schwierig, Kompromisse zu finden, der Gang zum Obmann wird unumgänglich, das Verfahren wird teurer und zieht sich in die Länge. Manche Versicherer beauftragen darum nicht die Sachverständigen des Beraterverfahrens im nachfolgenden Sachverständigenverfahren, was aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht zwingend so sein muss.

 

Die Wahl des Obmanns

Falls die beiden Sachverständigen sich nicht einigen können, wird nach den Bedingungen der zuständige Amtsgerichtspräsident einen Obmann benennen. Dies gilt es zu vermeiden, da die für diesen Bereich spezialisierten Sachverständigen eben nicht beim Amtsgericht geführt sind.

 

An dieser Stelle möchte ich auf die Seite meines Kollegen Reimann in Berlin hinweisen:

 

http://www.schadenforum.de/Artikel/Qual-der-Wahl_31

 

Er hat auf seinen umfangreichen Seiten eine Möglichkeit implementiert, dass sich Sachverständige hier einfach auf einen Obmann einigen. Die in der Liste geführten Sachverständigen sind im Bereich der Versicherungsschäden tätig.

 

 

Empfehlungen für die Praxis

In einem Vertrag zum Sachverständigenverfahren sollten die Sachverständigen, der Obmann und letztlich die beiden Parteien folgende Punkte abklären:

  • Die beiden Sachverständigen liefern möglichst ein gemeinsames Gutachten 
  • Strittige Punkte sollten gesondert dargestellt werden, dies erleichtert die Arbeit des Obmanns
  • Die Sachverständigen und der Obmann sollten sich terminlich festlegen
  • Die Sachverständigen wie der Obmann sollten auf der Grundlage des „Merkblatt für Schiedsgutachter“ des IfS, Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln, ihre Gutachten erstellen
  • Die Honorarsätze und, wenn vorhanden, Geschäftsbedingungen sollten vereinbart sein
  • Geschäftsbeziehungen zu den Vertragsparteien (abgeschlossene, gegenwärtige und geplante) sollten erklärt werden
  • Obmann sollte eine natürliche Person und keine juristische Person sein
  • Auf die Benennung eines stellvertretenden Obmanns für den Verhinderungs- und/oder Ablehnungsfall sollte verzichtet werden; besser ist es, den Obmann vorher zu befragen und ihn in den Vertrag mit einzuschließen.
  • Der Obmann sollte die für ihn unklaren Punkte den beiden Sachverständigen mitteilen, damit eine Nacharbeit durch die Sachverständigen möglich wird.
  • Aus der Sicht des Versicherungsnehmers ist es sinnvoll, nur einem Obmann zuzustimmen, der in Sachverständigenverfahren auch schon die Seiten der Versicherungsnehmer vertreten hat. 

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