Bei großen oder nicht eindeutigen Sachschäden beuaftragt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Sachverständige, um die Schadenursache und die Schadenhöhe zu ermitteln. Im Berater- oder Beiratsverfahren soll der Sachverständige dann sowohl die Interessen des Versicherers als auch des Versicherungsnehmers vertreten, so dass man zu einer einvernehmlichen Regulierung kommt.
Nun kommt es häufig vor, dass die Versicherungsnehmer nicht mit der dargestellten Schadensumme einverstanden sind. Das ist oftmals verständlich. Denn leider sind viele S(chw)achverständige auf dem Markt, die nur und alleine für Versicherungen arbeiten und Ihre Leistungen mit Pauschalhonoraren abrechnen, die sich an der Schadensumme anlehnen.
Wie soll in so einem Fall eine gewissenhafte und belastbare Gutachtenerstellung möglich sein? Wie kann so garantiert werden, dass der Sachverständige notwendige Fort- und Weiterbildungen besucht?
Anwälte raten in diesem Fall oft zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die meisten Policen beinhalten jedoch auch die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens. Dazu später mehr.
Leistungen im Beiratsverfahren:
Im Gegensatz zu den Bedingungen der Haftpflichversicherung beinhalten die meisten deutschen Sachversicherer die Möglichkeit, das Sachverständigenverfahren einzuleiten.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Die Parteien können das Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Inhalt der Gutachten im Sachverständigenverfahren:
Weichen die Feststellungen der beiden Sachverständigen voneinander ab, so entscheidet der Obmannüber die streitig gebliebenen Punkte.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (dies sind nach der Rechtsprechung Abweichungen von ± 15% der ermittelten Schadensumme).
Einige Versicherer übernehmen ab bestimmten Schadenshöhen die Kosten für den Sachverständigen des Versicherungsnehmers sowie die Kostenanteile für den Obmann ganz oder bis zu einer definierten Entschädigungsgrenze.
Probleme des SV-Verfahrens
Das Hauptproblem bei Sachverständigenverfahren liegt oft in den unzureichenden Qualifikationen und Erfahrungen bei den beiden Sachverständigen bzw. dem Obmann. Oft ist zu sehen, dass Sachverständige aus einem anderen Bereich, z.B. Maschinen, plötzlich Hausratschäden beurteilen. Die "Alleskönner" bringen oft viel Unsicherheit in ein solches Verfahren, da die beiden Gutachten dann erheblich voneinander abweichen.
Über die berufliche Qualifikation wird in den Versicherungsbedingungen nichts weiter ausgeführt, d.h. jede Partei bestimmt ihren Sachverständigen. Sachverständige für Schäden an Gebäuden, die bei den Kammern öffentlich bestellt und vereidigt sind, haben oft keine Spezialkenntnisse in der Sachschadenbegutachtung, dieses Wissen wird in den Sachkundeprüfungen auch nicht abgefragt. Ein Grund hierfür ist sicherlich, dass Gerichte dieses Spezialwissen selten benötigen.
Häufig warten Versicherte die Vorlage des Gutachtens der Versicherung ab, um dann erst das Sachverständigenverfahren zu verlangen. Der Sachverständige wird sein erstes Gutachten natürlich verteidigen. Es wird dann häufig schwierig, Kompromisse zu finden, der Gang zum Obmann wird unumgänglich, das Verfahren wird teurer und zieht sich in die Länge. Manche Versicherer beauftragen darum nicht die Sachverständigen des Beraterverfahrens im nachfolgenden Sachverständigenverfahren, was aber entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht zwingend so sein muss.
Die Wahl des Obmanns
Falls die beiden Sachverständigen sich nicht einigen können, wird nach den Bedingungen der zuständige Amtsgerichtspräsident einen Obmann benennen. Dies gilt es zu vermeiden, da die für diesen Bereich spezialisierten Sachverständigen eben nicht beim Amtsgericht geführt sind.
An dieser Stelle möchte ich auf die Seite meines Kollegen Reimann in Berlin hinweisen:
http://www.schadenforum.de/Artikel/Qual-der-Wahl_31
Er hat auf seinen umfangreichen Seiten eine Möglichkeit implementiert, dass sich Sachverständige hier einfach auf einen Obmann einigen. Die in der Liste geführten Sachverständigen sind im Bereich der Versicherungsschäden tätig.
Empfehlungen für die Praxis
In einem Vertrag zum Sachverständigenverfahren sollten die Sachverständigen, der Obmann und letztlich die beiden Parteien folgende Punkte abklären: